Wegen eines fehlgeschlagenen Anschlags müssen sich zwei ehemalige Mitglieder der Gruppe „K.O.M.I.T.E.E.“ vor Gericht verantworten. Sie waren Jahrzehnte auf der Flucht.

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  • Fiona@lemmy.blahaj.zone
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    9 hours ago

    Es wäre so schön, wenn wir eine Presse hätten, die ihre Hausaufgaben macht…

    In diesem Fall: Warum das nicht verjährt ist.

    Meine Interpretation: Der Artikel erwähnt, dass der mutmaßliche Täter sich nach Venezuela abgesetzt hat. Falls Deutschland in dem Fall einen Auslieferungsantrag gestellt hat, dem Venezuela nicht entsprochen hat, ruht die Verjährung nach § 78b, Absatz 5 StGB:

    (5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat

    1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
    2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
    3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
    4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.

    [Details zu Fristen bei unbekanntem Datum des Zugangs der Anfrage und Ausnahmen im EU- und anderem internationalem Recht.]

    Bin jetzt keine Juristin, aber das wirkt schon recht kohärent auf mich…