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    3 days ago

    Das hat wohl die BA vermurkst. Und das ist auch nicht ungewöhnlich. Es kommt wirklich darauf an, welches Amt bearbeitet. Und es ist einfach kafkaesk :(

    Ich hatte da mal eine Antwort eines Sachbearbeiters der BA an einen Kollegen kopiert, der von seiner Dienststelle die Anweisung hatte, die Leute alle an das JC zu verweisen:


    Grundsätzlich ist eine Bewilligung nur nach Vorlage aller benötigten Dokumente etc möglich. Das wäre die reguläre endgültige Bewilligung.

    Davon gibt es zwei Ausnahmen: Die Vorschussbewilligung nach §42 SGB I, wenn die Leistungshöhe nicht abschließend ermittelt wurden ist. Das kann erfolgen, wenn

    -Lohnabrechnungen/Entgelte fehlen

    -Lohnsteuerklasse oder Kindermerkmal noch nicht feststehen

    -Einschränkungen in der Verfügbarkeit/Arbeitszeit unklar sind

    -Nebenverdienst noch nicht geklärt ist.

    Kannst du also nutzen, wenn ein Anspruch nachgewiesen wurde und der Beginn der ALG-Zahlung auch feststeht, also nur die genaue Höhe unklar ist. Im absoluten Notfall kannst du dir da sogar ein Bemessungsentgelt Pi mal Daumen ausdenken.

    Alternativ gibt es die vorläufige Bewilligung nach §328 SGB III. Die kann man nutzen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld insgesamt oder der Anspruchsbeginn noch nicht feststeht, weil

    -Arbeitsbescheinigung fehlt

    -Ersatz-Unterlagen unvollständig sind

    -die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt grundsätzlich noch ungeklärt ist.

    Leistungen auszahlen in Fällen, in denen keine Bewilligung möglich ist, ist vom Gesetz nicht abgedeckt. Ich schluder jetzt mal ein bisschen, weil ich mir nicht die Finger wundtippen will, aber: “Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach” (§42 (1) S.1 SGB I) und “die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen” (§328 (1) Nr.3 SGB III) beziehen sich beide auf den Anspruch, der in §137 SGB III geklärt ist: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

    1. arbeitslos ist,

    2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und

    3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

    Das sind die Grenzen der vorläufigen /Vorschuss-Bewilligung.


    Vielleicht kann hier jemand damit mal etwas anfangen.