Genau. §3 der StVO regelt die allgemeinen Geschwindigkeitslimits, z.B. 50 km/h innerorts, für Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge und fallen somit nicht darunter.
§§41 und 42 regeln über Vorschrifts- bzw. Richtzeichen Ge- und Verbote, z.B. aweichende Geschwindigkeitslimits (Zeichen 274) oder den verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325) für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Fahrzeugführer, also auch Radfahrer.
Genau. §3 der StVO regelt die allgemeinen Geschwindigkeitslimits, z.B. 50 km/h innerorts, für Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge und fallen somit nicht darunter.
§§41 und 42 regeln über Vorschrifts- bzw. Richtzeichen Ge- und Verbote, z.B. aweichende Geschwindigkeitslimits (Zeichen 274) oder den verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325) für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Fahrzeugführer, also auch Radfahrer.