Falls ernstgemeinte Frage: Doch, natürlich gelten ausgeschilderte Limits auch für Radfahrer.
Es gibt Ausnahmen bei impliziten Limits (also nicht explizit zB mit “30” beschilderten Limits), zB gelten die innerörtlichen 50km/h ab Ortsschild nicht für Radfahrer. Andere implizite Limits wie Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich wiederum aber schon.
Genau. §3 der StVO regelt die allgemeinen Geschwindigkeitslimits, z.B. 50 km/h innerorts, für Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge und fallen somit nicht darunter.
§§41 und 42 regeln über Vorschrifts- bzw. Richtzeichen Ge- und Verbote, z.B. aweichende Geschwindigkeitslimits (Zeichen 274) oder den verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325) für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Fahrzeugführer, also auch Radfahrer.
Falls ernstgemeinte Frage: Doch, natürlich gelten ausgeschilderte Limits auch für Radfahrer.
Es gibt Ausnahmen bei impliziten Limits (also nicht explizit zB mit “30” beschilderten Limits), zB gelten die innerörtlichen 50km/h ab Ortsschild nicht für Radfahrer. Andere implizite Limits wie Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich wiederum aber schon.
Genau. §3 der StVO regelt die allgemeinen Geschwindigkeitslimits, z.B. 50 km/h innerorts, für Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge und fallen somit nicht darunter.
§§41 und 42 regeln über Vorschrifts- bzw. Richtzeichen Ge- und Verbote, z.B. aweichende Geschwindigkeitslimits (Zeichen 274) oder den verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325) für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Fahrzeugführer, also auch Radfahrer.