Ich finde den Weg zur Zelle alleine.

    • cageythree@lemmy.ml
      link
      fedilink
      arrow-up
      13
      ·
      3 days ago

      Falls ernstgemeinte Frage: Doch, natürlich gelten ausgeschilderte Limits auch für Radfahrer.

      Es gibt Ausnahmen bei impliziten Limits (also nicht explizit zB mit “30” beschilderten Limits), zB gelten die innerörtlichen 50km/h ab Ortsschild nicht für Radfahrer. Andere implizite Limits wie Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich wiederum aber schon.

      • Successful_Try543@feddit.org
        link
        fedilink
        arrow-up
        4
        ·
        3 days ago

        Genau. §3 der StVO regelt die allgemeinen Geschwindigkeitslimits, z.B. 50 km/h innerorts, für Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind keine Kraftfahrzeuge und fallen somit nicht darunter.
        §§41 und 42 regeln über Vorschrifts- bzw. Richtzeichen Ge- und Verbote, z.B. aweichende Geschwindigkeitslimits (Zeichen 274) oder den verkehrsberuhigten Bereich (Z. 325) für alle Verkehrsteilnehmer bzw. Fahrzeugführer, also auch Radfahrer.

    • boincboy3000@feddit.org
      link
      fedilink
      Deutsch
      arrow-up
      2
      ·
      4 days ago

      Nicht wirklich, aber es gilt dennoch die Sorgfaltspflicht, weshalb man den Umständen entsprechend angepasst fahren muss